AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schwenn GmbH & Co.

I. Geltung / Begriff des kaufmännischen Geschäftsverkehrs

  1. Alle Geschäfte schließen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen ab.
    Nicht ausdrücklich anerkannte andere Bedingungen sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht widersprechen.
  2. Unsere Bedingungen gelten sowohl im kaufmännischen Geschäftsverkehr, als auch
    im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten. Unter kaufmännischem Geschäftsverkehr
    sind Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zu verstehen.

II. Schriftform/Vereinbarungen mit Vertretern

  1. Alle Erklärungen bedürfen – mit Ausnahme der in der Ausführung einer Lieferung liegenden
    Annahme eines Kundenauftrages – zur Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
    Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen.
    Die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.
  2. Vertreter haben keine Abschlussvollmacht, sondern übermitteln uns die Bestellungen
    unserer Kunden. Vereinbarungen mit Vertretern binden uns daher nur, wenn wir sie
    schriftlich bestätigen.

III. Preise/Preisänderungen

  1. Preise verstehen sich ab Werk /Lager ohne jeden Abzug, zuzüglich gesetzlicher
    Umsatzsteuer.
  2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
    Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis.
    Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden
    Preisanpassung.

IV. Vertragsgegenstand / Abweichungen

  1. Angaben in unseren Prospekten und Angeboten über Lieferumfang, Aussehen,
    Leistungen, Maße und Gewichte sind als annähernd zu betrachten und gelten nicht als
    zugesicherte Eigenschaften.
    Auch die Übergabe von Mustern oder Proben dient nur der Veranschaulichung.
  2. Abweichungen und Änderungen der Konstruktion, Ausstattung und Verarbeitung
    bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und
    die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
    können handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen nicht beanstandet
    werden.

V. Lieferung / Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten, wenn wir sie nicht
    ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger
    Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Vorliegen aller Unterlagen des
    Bestellers. Sie verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – um den
    Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
  2. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist nicht eingehalten,
    so kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem
    Hinweis, dass er die Abnahme nach Fristablauf ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf
    kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
  3. Bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Ereignissen (Streik, Betriebsstörung,
    Nichtlieferung seitens Vor- und Zulieferanten usw.) tritt kein Lieferverzug ein.

VI. Verpackung

Wenn nicht anders vereinbart, wird die Verpackung der Ware zu Selbstkosten in
Rechnung gestellt, nicht zurückgenommen und nicht gutgeschrieben.

VII. Versand / Gefahrenübergang

  1. Wenn nicht anders vereinbart, reist die Ware einschließlich aller Nebenkosten,
    Rollgeld usw. auf Rechnung des Bestellers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird
    die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
  2. Die Gefahr geht in jedem Falle, auch bei frachtfreier Lieferung und auch bei Lieferung
    mit eigenen Fahrzeugen, auf den Besteller über, sobald die Sendung den Betrieb des
    Herstellers verlassen hat.

VIII. Abnahme / Schadenersatz wegen Nichterfüllung

  1. Wird die Ware nicht abgenommen, so sind wir nach Setzung einer angemessenen
    Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abnahme
    ernsthaft und endgültig verweigert wird, oder der Besteller offenkundig nicht zur
    Bezahlung im Stande ist.
  2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir ohne Nachweis 20 % des vereinbarten
    Entgeltes verlangen; auf Nachweis ist ein höherer Schaden zu ersetzen. Weist
    der Kunde einen geringeren Schaden nach, so ist nur dieser zu ersetzen

IX. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
    oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto zu leisten; Skontoabzug
    setzt den Ausgleich sonstiger Forderungen voraus. Vertreter sind nur bei Vorlage einer
    schriftlichen Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
    Montagekosten sind netto Kasse nach Fertigstellung in bar fällig.
    Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
    angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  2. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so können wir nach Ablauf einer angemessenen
    Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    gem. Ziffer VIII., 2. verlangen.
    Ferner werden unsere sämtlichen Forderungen, einschließlich Wechselforderungen,
    nach Ablauf der Nachfrist auf einmal fällig. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn
    offenkundig nicht gezahlt wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder
    Konkursantrag des Bestellers.
    Verzugszinsen werden in Höhe von 2% über Bundesbankdiskontsatz berechnet; auf
    Nachweis sind höhere bzw. niedrigere Zinsen zu zahlen.
  3. Mit eigenen Forderungen kann der Besteller nur aufrechnen, wenn sie unbestritten
    sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
    Zurückbehaltungsrechte sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt


Bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag – auch nach Aufnahme in eine
laufende Rechnung – behalten wir uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand vor.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich
aller – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Besteller ist die Anwendung des
§ 950 BGB ausgeschlossen; der Besteller tritt uns schon jetzt sein Eigentums- bzw.
Miteigentumsrecht an dem durch Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstand
bis zur Höhe des in Rechnung gestellten Verkaufswertes der Ware ab. Die Übertragung
des Besitzes wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den Gegenstand für uns
in Verwahrung nimmt.
Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden an
uns zur Sicherung abgetreten; bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen, nicht
uns gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur
in Höhe des Wortes der Vorbehaltsware. Nur unter diesen Voraussetzungen und nur im
ordnungsmäßigen Geschäftsgang, jedoch nicht bei Lieferung für den Eigenbedarf des
Bestellers und nicht mehr bei Zahlungseinstellung, ist der Besteller zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware ermächtigt. Ferner ist der Besteller zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, als er seiner Zahlungsverpflichtung uns
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt; solange werden die Kunden des Bestellers
von der Abtretung nicht benachrichtigt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die
Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und Ihnen die
Abtretung anzuzeigen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als
20 %, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, entsprechende Sicherheiten nach unserer
Wahl zurückzugeben.

  1. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
    dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir die Ware herausverlangen und
    nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Erlöses auf den
    Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
    Wird die Ware herausverlangt, ist der Besteller zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
    Das Herausgabeverlangen und die Rückgabe der Ware gelten nur bei
    Teilzahlungsgeschäften mit Nichtkaufleuten als Rücktritt; in diesem Fall gelten die
    Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.
  2. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Besteller.
    Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 15 % des Verwertungserlöses zuzüglich
    Umsatzsteuer. Auf Nachweis sind sie entsprechend höher bzw. niedriger anzusetzen.
  3. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns
    der Besteller sofort mitzuteilen.

XI. Abtretung von Ersatzansprüchen / Mängelrügen / Gewährleistungsausschluss
und -verjährung

  1. Bei Mängeln der Ware muss sich der Kunde aufgrund der hiermit an ihn abgetretenen
    Garantie- und Gewährleistungsansprüche grundsätzlich an den Hersteller bzw. unseren
    Lieferanten halten. Dessen Namen, Garantiebedingungen usw. teilen wir auf
    Wunsch mit. Können auf diesem Wege berechtigte Gewährleistungsansprüche nicht
    durchgesetzt werden, so gelten die nachstehenden Bedingungen:
  2. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware
    schriftlich beanstandet werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr müssen auch
    andere Mängel unverzüglich nach der Feststellung schriftlich angezeigt werden.
  3. Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu
    liefern, die innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines
    bei Gefahrenübergang vorliegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit
    nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Auf Verlangen ist uns die Ware zu
    übersenden. Etwaige Versandkosten trägt im kaufmännischen Geschäftsverkehr der
    Kunde.
    Sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, oder sollten Nachbesserungen zum wiederholten
    Male fehlschlagen, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen
    oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte und Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
    – ein offensichtlicher Mangel nicht fristgerecht oder – im kaufmännischen Geschäftsverkehr
    – ein Mangel nicht unverzüglich angezeigt wird;
    – ein Mangel durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
    ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten
    Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse ohne unser
    Verschulden entsteht;
    – der Besteller oder Dritte unsachgemäße Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten
    vornehmen;
    – von uns nicht zur Verwendung freigegebene Teile eingebaut werden oder die Ware
    sonst ohne unser Einverständnis verändert wird.
    Natürlicher Verschleiß ist stets von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten nach Empfang der Ware. Sind
    sie innerhalb dieser Frist geltend gemacht aber noch nicht beseitigt, wird der Ablauf der
    Verjährungsfrist bis zur Beseitigung gehemmt. Nach Ablauf von 6 Monaten endet die
    Gewährleistungsfrist jedoch spätestens einen Monat nach einer Erklärung unsererseits,
    der Mangel sei beseitigt oder es liege kein Mangel vor.

XII. Haftung

Für Mängel der Ware stehen wir nur gem. Ziffer XI ein. Soweit das Produkthaftungsgesetz
keine strengere Haftung vorsieht, ist die Haftung für Mängelfolgeschäden unter
allen Umständen, außer beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, ausgeschlossen.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften wir nicht für leichte Fahrlässigkeit
und/oder für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungshilfen, leitende Angestellte ausgenommen.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Henstedt-Ulzburg. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung im kaufmännischen Geschäftsverkehr, einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen, ist Hamburg Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt
oder ein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.


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